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Peter Braun, Rechtsanwalt

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KOSTEN - HINWEIS

Die Vergütung des Rechtsanwalts sowie die Kosten des Gerichts richten sich nach dem Gegenstandswert. Unter Gegenstandswert ist der in Geld bemessene Wert der in Auftrag gegebenen Angelegenheit zu verstehen. Hinzu treten noch weitere Kostenpositionen wie z.B. Zustellkosten und Fahrtkosten hinzu. Bei einer Beweisaufnahme z.B. durch die Einvernahme eines Zeugen oder die Erstellung eines Gutachten fallen weitere Kosten wie die Entschädigung des Zeugen bzw. die Auslagen und Vergütung für den Sachverständigen an. Diese Kosten zählen regelmäßig zu den Gerichtskosten und werden entsprechend dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen den Parteien auferlegt.

Bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und einem entsprechenden Versicherungsumfang in der Regel von dieser übernommen.

In Prozessen vor den Zivilgerichten werden die Kosten des Gerichts in der Regel entsprechend dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen den Parteien auferlegt. Die obsiegende Partei hat dementsprechend einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten gegenüber der unterliegenden Partei.

In Prozessen vor den Arbeitsgerichten besteht gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Urteilsverfahren in der I. Instanz für die obsiegende Partei kein Anspruch gegen die unterliegende Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Diese spezielle Regelung in der I. Instanz gilt unabhängig vom weiteren Fortgang des Rechtsstreits (z. B. Obsiegen in der II. Instanz). Allerdings werden die Kosten des Gerichts entsprechend des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen den Parteien auferlegt.

Sollte keine Rechtsschutzversicherung eintreten bzw. der Rechtssuchende nicht in der Lage sein, die voraussichtlichen, gesetzlichen Kosten für einen Rechtsstreit zu tragen, so kann auf Antrag und bei Erfüllung der speziellen Voraussetzungen dem Rechtssuchenden von dem Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden.
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